Aufnahme
Die Antragstellung beim Landschaftsverband Westfalen Lippe für das jeweils neue Kindergartenjahr im August, sollte bereits – mit allen notwendigen und ergänzenden Unterlagen – vor dem 15. Februar erfolgt sein. Eine Entscheidung über eine Aufnahme seitens des Kostenträgers erfolgt in der Regel bis zum 31. Mai.
Unabhängig von diesem Termin ist eine Antragstellung grundsätzlich jederzeit möglich.
Die Übernahme der Kosten für heilpädagogische Maßnahmen im Sonderkindergarten für Sprachbehinderte ist davon abhängig, dass nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, hierdurch könne eine wesentliche, nicht nur vorübergehende Sprachbehinderung oder die Folgen einer solchen Behinderung beseitigt oder gemildert werden.
Für eine Aufnahme gelten daher folgende Kriterien:
- Es sollen nur solche Kinder aufgenommen werden, die Sprachentwicklungsstörungen schweren Grades aufweisen.
- Die Förderung im Sonderkindergarten für Sprachbehinderte sollte dazu führen, dass die Kinder voraussichtlich die Grundschule besuchen können. Damit ist ausgesagt, dass in der Regel geistig behinderte Kinder nicht aufgenommen werden können.
- Es muss nachgewiesen werden, dass diese Kinder mit ambulanten Maßnahmen nicht hinreichend behandelt werden können. Dieser Nachweis ist durch ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes zu erbringen.
- Ergänzende Gutachten können von einem Sprachheilbeauftragten, Sprachheilpädagogen, Logopäden oder Arzt, der über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachtherapie verfügt und die erforderliche differenzierte Diagnostik vornehmen kann, unter Beschreibung des exakten Sprachstatus des Kindes erbracht werden.
- Die Hörfähigkeit des Kindes muss durch ein Ton-Audiogramm nachgewiesen sein.
- Stotternde Kinder sollten in der Regel nicht aufgenommen werden, weil die "Behandlung“ stotternder Kleinkinder vorrangig in einer Beratung der Eltern und seiner Einflussnahme auf das soziale Bezugsfeld des Kindes besteht. (Richtlinien für die Aufnahme in Sprachheileinrichtungen)
- Für die Sorgeberechtigten bedeutet das:
Sie stellen bei uns den Antrag auf Kostenübernahme/Eingliederungshilfe. Wir nehmen Kontakt zu Ihrem örtlichen Jugendamt auf. Von dort wird das Gesundheitsamt benachrichtigt und Sie erhalten einen Termin für die amtsärztliche Untersuchung.
- Wir benötigen den Bericht über die Hörfähigkeit des Kindes. Er muss von einem HNO - Arzt ausgestellt sein (am günstigsten ist ein aktuelles Audiogramm).
- Außerdem benötigen wir einen logopädischen Bericht, aus dem hervorgeht, warum eine ambulante Sprachtherapie nicht ausreicht und der Sprachheilkindergarten angeraten wird.
- Unter bestimmten Umständen benötigen wir auch das Ergebnis einer aktuellen Entwicklungsdiagnostik einer unabhängigen Stelle, (Klinik, Erziehungsberatungsstelle oder Frühförderung).
- Liegen uns die Unterlagen vollständig vor, werden sie von uns an das örtliche Jugendamt weitergeleitet. Das örtliche Jugendamt überprüft, ob gegebenenfalls eine Betreuung im Rahmen einer Einzelintegration möglich ist. Danach werden die Unterlagen an das Landesjugendamt zur weiteren Bearbeitung geschickt.
- Die Sorgeberechtigten erhalten vom Landschaftsverband einen Kostenbescheid. Der Kindergarten erhält automatisch eine Kopie.
- Danach erhalten die Sorgeberechtigten vom Kindergarten eine Mitteilung, wann die Aufnahme des Kindes voraussichtlich erfolgen wird.
- Bevor die Eltern ihr Kind bei uns anmelden, sollten sie sich über alternative Hilfsangebote in Ihrer Stadt informieren. Im Rahmen einer individuellen und dem Hilfebedarf des Kindes entsprechender Förderung kommt eventuell die Betreuung im Rahmen einer Einzelintegration in Frage. Informationen über, dem Förderungsbedarf des Kindes entsprechende Angebote erteilt das örtliche Jugendamt.